Drucken

Redaktionelle Seite

GloryHallelujaKaffee: naturbelassen, fair gehandelt, Entwicklung im Regenwald

Dikome/Kamerun e.V. -gemeinnützig anerkannt-

Satzung

§ 1

Der Verein führt den Namen " Dikome/Kamerun e.V.“

§ 2

Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung der Kleinbauern im Distrikt Dikome/Kamerun und dem Gebiet der Rumpi-Hills, zur Sicherung der kleinbäuerlichen Strukturen bei ökologisch orientierten Produktionen und fairen Marktpreisen, sowie die Vermeidung einer weiteren Landflucht in die Slums der Großstädte.

Dabei ist das gesamte Lebensumfeld der Familien, wie Bildung, Entwicklung, Gesundheit, Wirtschaft mit zu berücksichtigen.

Der Verein verwirklicht diese Ziele

... als NGO (NON-GOVERNMENTAL ORGANIZATION) durch Einsätze im Partnerschaftsgebiet des Dikome-Balue-Districts der SW-Province von Kamerun

... durch Zusammenarbeit mit örtlichen Kleinbauern-Cooperativen und NGOs in Kamerun

... durch Förderung von Partnerschaft, Entwicklung, Bildung, Gesundheit, Wirtschaft, wenn erforderlich auch im Rahmen von Projekten.

... durch gegenseitige Begegnungen, um vertiefende Einsichten des Lebens in verschiedenen Kulturen und Ländern zu ermöglichen

... durch Festigung und Kooperation der im Netzwerk tätigen Gruppen, Vereine, Kirchen und der Partnerstadt Schopfheim.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§ 51 ff AO).

Die Mittelverwendung im Ausland ist durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.

§ 3

Mitglied des Vereins kann jeder werden, der seine Bemühungen unterstützen will.

Außer Einzelpersonen steht die Mitgliedschaft auch Firmen, Handwerks- und Gewerbebetrieben und sonstigen juristischen Personen offen.

Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist eine schriftiche Beitrittserklärung erforderlich, durch die das Mitglied die Satzung des Vereins anerkennt

Die Mitgliedschaft kann mit sofortiger Wirkung in Kraft treten oder zu einem späteren, vom Mitglied zu bestimmenden Zeitpunkt.

Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.

§ 4

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod des Mitglieds, durch eine schriftliche, an den Vorstand zu richtende Austrittserklärung, durch Ausschluss oder durch die Auflösung des Vereins.

Der freiwillige Austritt kann nur mit vierteljährlicher Frist zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen.

Der Verein kann ein Mitglied ausschließen oder die Aufnahme in den Verein verweigern, sofern dieses durch sein Verhalten dem vom Verein verfolgten Zweck entgegen wirkt oder gewirkt hat.

Der Ausschluss ist auch zulässig, wenn das Mitglied trotz Mahnung mit zwei Jahresbeiträgen in Rückstand bleibt.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, wobei dem Abzuscheidenden zuvor Gelegenheit zu einer Anhörung oder schriftlichen Stellungnahme zu gewähren ist.

§5

Jedes Mitglied des Vereins entrichtet einen Jahresbeitrag.

Er wird vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

Dieser Beitrag gilt für Einzelpersonen.

Firmen, Handwerks- und Gewerbebetriebe und sonstige Institutionen (natürliche und juristische Personen) und Vereine zahlen den gleichen Beitrag wie Einzelpersonen.

§6

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7

Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden, Kassenwart, Schriftführer/in und weiteren Beisitzern.

Der Verein wird nach § 26 Abs. 2 BGB durch den 1. und den 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

Die Sitzungen des Vorstandes beruft der 1. Vorsitzende, im Fall seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende mit einer Frist von mindestens einer Woche ein.

Die Einberufung erfolgt in schriftlicher Form, kann in Ausnahmefällen auch telefonisch erfolgen. Der Einladung ist die Tagesordnung beizufügen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.

§ 8

Der Kassenwart legt jährlich Rechenschaft über das Vermögen sowie über Einnahmen und Ausgaben des Vereins ab.

Die Prüfung der Kassengeschäfte und der Rechnungsregung erfolgt durch zwei Revisoren, die durch die Mitgliederversammlung gewählt werden und nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Revisoren nehmen einmal jährlich eine Kassenprüfung vor.

Über das Ergebnis haben sie der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 9

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

Sie ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Der Vorstand muss darüber hinaus auch außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen, wenn mindestens zehn Mitglieder unter gleichzeitiger Bekanntgabe der vorgeschlagenen Tagesordnung dies schriftlich beantragen.

Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Beifügung der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin.

Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin beim Vorstand schriftlich einzubringen.

Soweit diese Satzung nichts anderes besagt, gilt bei Abstimmungen die einfache Mehrheit der Abstimmenden.

Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Bei der Feststellung des Abstimmungsergebnisses bleiben Stimmenthaltungen außer Betracht.

Anträge auf geheime Abstimmung bedürfen der Zustimmung eines Viertels der anwesenden Mitglieder.

Wenn über Belange von Anwesenden abgestimmt wird, darf der Betroffene bei der Abstimmung nicht teilnehmen.

Wahlen werden geheim mit Stimmzetteln vorgenommen.

Es kann offen gewählt werden, wenn nicht ein Zehntel der anwesenden wahlberechtigten Mitglieder einer offenen Wahl widerspricht.

Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden wahlberechtigten Mitglieder erhalten hat.

Wird eine solche Mehrheit bei der Wahl nicht erreicht, findet zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt, bei der die einfache Mehrheit entscheidet.

Über sämtliche Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist durch den

Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, welche vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

Im Verhinderungsfall kann der Vorsitzende durch seinen Stellvertreter und der Schriftführer durch ein weiteres Mitglied des Vorstandes das Protokoll unterschreiben lassen.

§10

Die von „Dikome/Kamerun e.V." beschafften Eigenmittel (Vereinsvermögen)

- können nach einem entsprechenden Vorstandsbeschluss zweckgebunden verwendet werden.

- können entsprechend den vom Vorstand gefassten Beschlüssen für Vereinsaufgaben eingesetzt werden.

- können für Aufgaben im Partnerschaftsgebiet eingesetzt werden.

Sie werden in Absprache mit den jeweiligen Verantwortlichen im Blick auf Übergabe, Verwendung der Mittel (Sach- und Geldmittel) und deren Kontrolle weitergeleitet.

§ 11

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Gründung des Vereins und endet am 31. Dezember des Gründungsjahres.

Satzungsänderungen können mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Der Text der Satzungsänderung muss in der Einladung bekannt gegeben werden. Der Verein wird aufgelöst, sobald der satzungsmäßige Grund entfällt.

Das zu diesem Zeitpunkt vorhandene Vereinsvermögen wird sodann einem anderen gemeinnützigen Zweck zugeführt.

Dasselbe gilt, wenn sich der Vereinszweck nicht erreichen lässt oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke.

Über die Art der Verwendung beschließt die Mitgliederversammlung.

Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

Soweit in dieser Satzung Regelungen nicht enthalten sind, gilt das Vereinsrecht des BGB.

Der Verein hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Schopfheim einzutragen.

Der Sitz des Vereins ist Schopfheim.



Schopfheim, den 9. Juli 2007



Die Neufassung der Satzung wurden am 15.Aug 2007

in das Vereinsregister beim Amtsgericht Schopfheim eingetragen.

Amtsgericht Schopfheim